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VGH Bayern, 11.11.2013 - 10 CS 13.2237, 10 C 13.2238 |
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Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 07.08.1998 - 6 B 69.98
Verwaltungsprozeßrecht - Erfordernis persönlicher Urteilsunterzeichnung
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2013 - 10 CS 13.2237
Dass dieses für Urteile in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgestellte Erfordernis nur für das in den Gerichtsakten verbleibende Original gilt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 7. August 1998 (6 B 69/98 - juris) entschieden. - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - 12 A 440/12
Anforderungen an die Ausfertigung eines Gerichtsbescheids im …
Auszug aus VGH Bayern, 11.11.2013 - 10 CS 13.2237
Dem schließt sich der Senat unter nochmaligem Hinweis auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2012 (12 A 440/12 - juris) an.
- VGH Bayern, 10.01.2014 - 10 CS 13.2521
Anhörungsrüge; Vertretungszwang
Die Anhörungsrüge wird, soweit sie das Verfahren 10 CS 13.2237 betrifft, verworfen, im Übrigen abgelehnt.Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist zwar innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen, wahrt aber, soweit sie den Beschluss 10 CS 13.2237 betrifft, nicht die gesetzliche Form (dazu 1.).
Da der Antragsteller zudem bereits mit dem Eingangsschreiben vom 25. Oktober 2013 sowie dem Anschreiben vom 29. Oktober 2013 vom Senat auf die Verfristung seiner Beschwerden sowie die fehlende anwaltliche Vertretung im Verfahren 10 CS 13.2237 hingewiesen worden ist, ist der Beschluss vom 11. November 2013 auch kein "unzulässiger Überraschungsentscheid".
- VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163
Unstatthafte Beschwerde gegen Gerichtsbescheid
Soweit er sich zur Begründung auf Art. 13 EMRK beruft, verkennt er bereits, dass das darin statuierte Recht nur einen Rechtsbehelf an sich, jedoch nicht ohne jede Beschränkung und auch keine bestimmte Art eines solchen gebietet (…vgl. BVerwG, B.v 12.11.2019 - 6 BN 2.19 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 10 CS 13.2237 - juris Rn. 3).